Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Losheimer Arbeitsmarktinitiative e.V."
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in der Gemeinde Losheim am See.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen oder Verbänden werden.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenordnung durch Förderung von Erwerbslosen insbesondere durch folgende Zielsetzung:
a. mit arbeitsmarktpolitischen Projekten Arbeitslosen zu helfen, sich mit den Problemen der Arbeitslosigkeit zurechtzufinden, ihre erlernten Fähigkeiten zu erhalten und sich auf eine reguläre Tätigkeit vorzubereiten;
b. überbetriebliche Ausbildung von Arbeitslosen, insbesondere Jugendlichen;
c. Maßnahmen, die der Jugendhilfe- und Pflege dienen;
d. Arbeitnehmerüberlassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Pkt a, b, c;
e. Durchführung von Maßnahmen, die der beruflichen Umschulung, Aus- und Weiterbildung sowie der Förderung der allgemeinen Bildung dienen;
f. Im Verein dürfen keine dem Arbeitsmarkt konkurrierenden Arbeitsplätze oder Beschäftigungen entstehen;
g. Maßnahmen des Vereins dürfen nicht Handel und Gewerbe Konkurrenz bieten;
Der Verein kann dazu besondere Einrichtungen schaffen und betreiben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Erstattung von Auslagen in nachgewiesener Höhe ist zulässig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig; ansonsten ist er anzugliedern.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gemeinde Losheim am See zu.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
§ 5 Beendung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes i.S. § 26 BGB.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen und dem Mitglied schriftlich zuübermitteln. Gegen einen solchen Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einberufen wird.
§ 6 Mittel des Vereins
Der Verein erhält seine Mittel unter anderem durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Geld und Sachspenden
c. Öffentliche Zuschüsse
d. Sonstige Zuwendungen
Die Beitragshöhe wird in einer Finanzordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird, festgelegt.
Zur Bewirtschaftung einer Vereinseinrichtung kann der Verein Sonderkonten errichten, über die auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem/der jeweiligen Geschäftsführer/in der Einrichtung gemäß den Richtlinien über diese Einrichtung verfügen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der/die Geschäftsführer/in
Auslagen, Aufwendungen und eine angemessene Vergütung für Tätige können im
gesetzlichen Rahmen erstattet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Entlastung des/der Geschäftsführer/in
3. Festsetzen des Wirtschaftsplanes
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
8. Wahl von Kassenprüfern
9. Auflösung des Vereins
10. Die Festsetzung der Liquidatoren im Falle der Auflösung
§ 9 Einberufung der Mitgliedversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig über seine Arbeit.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitlieder dies beantragt
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit Ausnahme bei Satzungsänderung (2/3 der Stimmen) und der Vereinsauflösung (4/5 der Stimmen).
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchste Stimmzahl erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Die Person des Versammlungsleiters
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder
- Die Tagesordnung
- Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
- Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
$12 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie weiteren Beisitzern.
Ebenso sollen der Bürgermeister bzw. sein gesetzlicher Vertreter sowie zwei beauftragte Mitglieder des Gemeinderates dem Vorstand als Beisitzer angehören. Stimmberechtigt sind sie dann, wenn sie Mitglieder im Verein werden. Ansonsten können sie nur beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Ist ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so gehört er/sie kraft ihrer Funktion ebenfalls dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der/die Geschäftsführer/in.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende kann zu seinen Sitzungen regelmäßig und bei Bedarf Gäste mit beratender Stimme einladen.
Die Einrichtung des Vereins werden vereinsintern durch den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und den/die Geschäftsführer/in gemäß den Richtlinien für diese Einrichtung vertreten.
§ 13 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern oder Auszubildenden. In der nächsten Mitgliederversammlung sind die Mitglieder hier rüber zu unterrichten
7. bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen
8. Satzungsänderungen, die von den Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, darf der Vorstand von sich aus vornehmen; in der nächsten Mitgliederversammlung sind die Mitglieder hierüber zu informieren.
§14 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es dabei nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Sitzung leitet der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 16 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen.
Der/Die Geschäftsführer/in ist zuständig für
- die laufende Geschäftsführung des Vereins (organisatorische Aufgaben, Geschäfte der laufenden Verwaltung, Projektsteuerung)
- die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes
- die Erstellung eines Wirtschaftsplanes
- die Führung der Kassengeschäfte
- die befristete Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen und Auszubildenden nach den vom Vorstand in der Geschäftsordnung erstellten Richtlinien im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
- die Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeiter/innen des Vereins
Der Vorstand kann der Geschäftsführung die Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten und das Vereinsvermögen bis zu einer festzulegenden Höchstgrenze übertragen.
Weitere Befugnisse regelt im Detail die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung für den/die Geschäftsführer/in.
§ 17 Einrichtungen des Vereins
1. Einrichtungen kann der Verein nur schaffen, wenn sie dem Vereinszweck (§2) dienen und Handel und Gewerbe keine Konkurrenz bieten.
2. Für jede Einrichtung ist ein Jahres-Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen ist. Das gleiche gilt für das Jahres-Wirtschaftsergebnis. Ferner sind für jede Einrichtung Rahmenbedingungen in Form von Richtlinien aufzustellen.
3. Produktion ist nur im Rahmen eines Wirtschaftsplanes der Einrichtung zur Deckung der Bewirtschaftungskosten zulässig. Kompensationsgeschäfte mit Anstellungsbetrieben von Auszubildenden sind in beschränktem Ausmaß zulässig.
4. Einrichtungen, die auf Dauer mehr Produktionen als zulässig erzielen, sind auszugliedern.
§ 18 Beteiligung des Vereins
Der Verein kann sich an anderen Maßnahmen und anderen Einrichtungen beteiligen, soweit sie nicht dem Vereinszweck entgegenstehen (§2) und einer Haftungsbeschränkung unterliegen.
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Losheim am See zu. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.
Die vorliegend geänderte Fassung der Satzung wurde am 04.11.21 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Losheim am See, den 04.11.2021
